HAUS- UND PLATZORDUNG
HAUS- UND PLATZORDNUNG
FÜR DEN VOLKSFESTPLATZ CHAM
ÜBER DIE VERANSTALTUNGSDAUER DES CHAMER VOLKSFESTES
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Haus- und Platzordnung gilt für das Chamer Frühlingsfest und das Chamer Volksfest, welches vom „Verein zur Förderung öffentlicher Veranstaltungen und kultureller Bestrebungen der Stadt Cham e. V.” auf dem Volksfestplatz an der Further Straße veranstaltet wird. Der räumliche Geltungsbereich dieser Haus- und Platzordnung ist auf die Grundstücke Flurstück-Nrn. 805, 804/11, 817/12 und 817/6 Gemarkung Cham bezogen.
§ 2 Geltungsdauer und Betriebszeiten
(1) Diese Haus- und Platzordnung gilt für da Chamer Volksfestes jeweils 14 Tage vor dem ersten Samstag im Monat Mai, bis einschließlich des letzten Mai des jeweiligen Jahres.
(2) Betriebsbeginn auf dem Festplatz ist täglich ab 08:00 Uhr, Betriebsschluss ist an allen Tagen um 00:30 Uhr.
(3) Ausschank- und Zeltbetriebszeiten werden von der Stadt Cham gesondert festgelegt.
(4) Von 00:30 Uhr bis 08:00 Uhr ist Unberechtigten der Aufenthalt auf dem Festplatz untersagt.
§ 3 Fahrverkehr
(1) Im Geltungsbereich dieser Haus- und Platzordnung ist der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art (auch das Radschieben und das Fahren mit Skateboards, Inlineskatern und dgl.) sowie das Reiten verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Einsatzfahrzeuge der Sicherheitskräfte sowie für Krankenfahrstühle und Kinderwägen.
(2) Fahrzeugen, die zur Belieferung oder zur Durchführung besonderer Arbeiten oder Aufgaben benötigt werden, kann auf Antrag durch den Verein zur Förderung öffentlicher Veranstaltungen und kultureller Bestrebungen der Stadt Cham e. V. eine widerrufliche, nicht übertragbare Erlaubnis zum Befahren erteilt werden. Das Fahren ist nur in Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) erlaubt.
(3) Der Aufenthalt der nach Abs. 2 mit einer Erlaubnis versehenen Fahrzeuge ist auf die zum Be- und Entladen oder die zur Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit zu beschränken. Fahrzeuge, die über diese Zeit hinaus abgestellt bleiben oder offensichtlich zu einem anderen als dem angegebenen Zweck benutzt werden, können auf Kosten und Gefahr des Halters abgeschleppt werden. Zudem kann die Erlaubnis entzogen werden.
§ 4 Verhalten der Besucher
(1) Die Benutzung des Festplatzes (Festgeländes) geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Mit Betreten des Festplatzes gilt diese Haus- und Platzordnung als anerkannt. Im Geltungsbereich dieser Haus- und Platzordnung hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.
(2) Besuchern ist insbesondere nicht erlaubt:
a) Gassprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende und färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- und Stichwaffen verwendet werden können,
b) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
c) Tiere mitzuführen; Blindenhunde können ohne Einschränkungen mitgeführt werden.
d) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
e) Schankgefäße außerhalb der Gaststättenbetriebe mitzuführen;
f) Getränke in Behältnissen, die aus zerbrechlichem oder harten Material sind,mitzubringen;
g) Feuer zu machen und leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände wie Leuchtkugeln, Raketen und sonstige Feuerwerkskörper mitzuführen oder abzubrennen;
h) Werbematerial aller Art oder Gegenstände zu verteilen, Betteln und Hausieren.
(3) Außerhalb der zugewiesenen Standflächen ist das Feilbieten von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Aufsuchen von Bestellungen, die Durchführung von Werbemaßnahmen und die Veranstaltungen von Vergnügungen verboten. Dies gilt auch für nicht gewerbsmäßige Darbietungen von Schaustellungen, Musikaufführungen oder sonstige unterhaltende Tätigkeiten.
(4) Das Mitführen von größeren Handtaschen und größeren Rucksäcken sowie Sporttaschen im Allgemeinen ist auf dem Festplatz untersagt. Der Veranstalter behält sich die Durchführung von stichprobenartigen Taschenkontrollen im Eingangsbereich vor.
§ 5 Feuerstellen
(1) Feuerstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass durch sie kein Brand verursacht oder Dritte geschädigt werden können.
(2) Das Anfachen von Feuerstellen mittels Spiritus oder ähnlicher leicht brennbarer Flüssigkeiten ist untersagt.
§ 6 Jugendschutz
Kindern unter 6 Jahren ist der Aufenthalt in den Festzelten auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur bis 20:00 Uhr erlaubt. Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Anwesenheit auf dem Festplatz nach 20:00 Uhr, Jugendlichen unter 16 Jahren nach 22:00 Uhr nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vom 23.07.2002 (BGBl I S. 2730, BGBl I 2003 S. 476) in der jeweils gültigen Fassung unberührt.
§ 7 Aufenthalt hinter dem Festbetrieb
Unberechtigte dürfen sich nicht hinter den Festbetrieben und im Bereich der Wohnwagen aufhalten.
§ 8 Meldung von Unfällen
Jeder Unfall, der sich im Geltungsbereich dieser Haus- und Platzordnung ereignet, ist durch den Betriebsinhaber oder seinen Vertreter unverzüglich dem Verein zur Förderung öffentlicher Veranstaltungen und kultureller Bestrebungen der Stadt Cham e. V. zu melden. Dasselbe gilt für Verletzte oder Geschädigte.
§ 9 Film- und Fotoaufnahmen
Jede Person, welche das Festgelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Foto- und Filmaufnahmen zu Werbezwecken erstellt werden. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, das gesamte Festgelände oder Teilbereiche daraus durch ein Videosystem zu überwachen und aufzuzeichnen. Bei Verdacht einer kommerziellen Verwendung von Bild- und/oder Tonaufzeichnungen während der Veranstaltung muss der Besucher das aufgenommene Material vernichten oder an den Veranstalter auf Verlangen übergeben und etwaiges verwendetes Equipment aus dem Festplatz entfernen. Personen, die sich weigern, Material zu vernichten oder zu übergeben oder ihr Equipment außerhalb des Geländes verstauen, werden des Veranstaltungsplatzes verwiesen.
§ 10 Zuwiderhandlungen
Der Verein zur Förderung öffentlicher Veranstaltungen und kultureller Bestrebungen der Stadt Cham e. V. (Veranstalter) oder die Polizei kann während der Veranstaltungszeit eine Person vorübergehend vom Festplatz verweisen oder dieser das Betreten des Festplatzes verbieten, wenn diese den Vorschriften dieser Haus- und Platzordnung zuwider handelt oder dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der Platzverweis gilt grundsätzlich für den Tag, an dem er ausgesprochen wurde. Das Betretungsverbot kann sich auch auf einen längeren Zeitraum (bis über den gesamten Veranstaltungszeitraum) erstrecken, sofern dies geboten ist.
Verein zur Förderung öffentlicher Veranstaltungen und kultureller Bestrebungen der Stadt Cham e. V.
Cham, Mai 2026
Christian Plötz, 1. Vorsitzender
